Kurz-Zeit-Pflege

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Desinfektoren wirken im Auftrag des Gesundheitsamtes, von Ärzten oder anderen befugten Fachpersonen durch Beratung und Durchführung von Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen an der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitshilfe, der Epidemiologie und der Verhütung sowie Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen und Krankheiten mit.
Der Desinfektor führt selbstständig Desinfektionsmaßnahmen bei übertragbaren Krankheiten nach § 17 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch. Dies betrifft besonders die Durchführung der (behördlich angeordneten) Schlussdesinfektion in der Art einer Scheuer-Wisch-Desinfektion. Weiterhin kann er
auch Maßnahmen zur Ermittlung von tierischen Schädlingen durchführen.